In eigener Sache: Fördergrundsätze für den Dialog der Kulturen in NRW
Förderungsgrundsätze für die Gewährung von Maßnahmen der
kulturellen Integration durch das Land Nordrhein-Westfalen
1.
Bezeichnung des Förderprogramms
Dialog der Kulturen (Künste und Kulturen im interkulturellen Dialog)
2.
Förderungszweck und -grundsätze
2.1
Das Land kann nach Maßgabe dieser Förderungsgrundsätze und der Verwaltungsvorschrif-ten (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen gewähren, die sich mit der künstlerisch-kulturellen Vielfalt des Landes NRW befassen, die im Kontext der Globalisierung und den damit verbundenen Einwanderungsprozessen entstanden ist. Durch die Förderung von Kunst- und Kulturprojekten, soll auf der Grundlage des „Prinzips der Einheit in Verschiedenheit“ mit den Mitteln der Kunst
- der Dialog zwischen den hier lebenden Kulturgruppen positiv unterstützt und
- der Integration gedient werden.
2.2
Vorrang genießen Kunst- und Kulturprojekte,
- die sich in qualitativ hochwertiger Weise künstlerisch mit eigenen und anderen kultu-rellen Denkweisen in der Vielfalt der hier lebenden Kulturen auseinandersetzen;
- die künstlerisch mit unterschiedlichen Austausch- und Kommunikationsformen expe-rimentieren;
- die sich mit den Mitteln der Kunst an einem kulturellen Diskurs beteiligen, der sensi-bilisierend zur Klärung der Fragen beiträgt, wo die Grenzen einer gleichberechtigten kulturellen Verschiedenheit liegen und wo sich kulturelle Besonderheiten auch auf ei-nen gemeinsamen Wertekanon beziehen müssen;
- die dazu beitragen, kulturelle Vielfalt als Bereicherung und Chance und nicht als Problem oder Bedrohung wahrzunehmen.
2.3
Insbesondere haben die Projekte als weitere Förderkriterien
- die künstlerische Qualität des Projekts,
- die dialogisch angelegten Aktionsformen,
- die künstlerische und kulturelle Bedeutung eines Projektes im Hinblick auf den För-derzweck,
- die Professionalität der beteiligten Künstler und Künstlerinnen,
- Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, um z.B. interkulturelle Strukturen in den Kommunen zu intensivieren,
- die Netzwerkorientierung eines Projektes innerhalb der Kommunen und zwischen den Kommunen und Regionen,
- die aktive Projekt-Beteiligung von Personen unterschiedlicher kultureller Herkunft und
- eine qualitativ hochwertige Öffentlichkeitsarbeit (Öffentlichkeitswirkung für den För-derzweck)
zu erfüllen.
3. Förderungsempfänger
Alle nordrhein-westfälischen kommunalen und freien Kulturinstitutionen, Kulturträgerinnen und –träger, Künstlerinnen und Künstler und Künstlerinitiativen, die sich mit den Förderungszielen beschäftigen und die hier formulierten Förderungsgrundsätze und –voraussetzungen erfüllen.
4. Antragsverfahren
4.1
Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörden sind die Dezernate 49 der für die Wohnsitze der Antragstellerinnen oder Antragsteller zuständigen Bezirksregierungen. Die Anschriften der nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen lauten wie folgt:
Bezirksregierung Arnsberg
- Dezernat 49 -
Postfach
59817 Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
- Dezernat 49 –
Leopoldstr. 15
32756 Detmold Bezirksregierung Düsseldorf
- Dezernat 49 –
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Bezirksregierung Köln
- Dezernat 49 -
50606 Köln Bezirksregierung Münster
- Dezernat 49 -
48128 Münster
4.2
Für die Antragstellung ist die Verwendung eines speziellen Antragsvordrucks zwingend vor-geschrieben. Der Formantrag kann bei den Bezirksregierungen angefordert oder aus dem Internet bei der jeweiligen Bezirksregierung als PDF Datei herunter geladen werden.